Bannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur StartseiteBannerbild | zur Startseite

034381/838-0

 

Corona-Pandemie: Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen

01. 04. 2020

Wer während der Pandemie seine Kinder betreuen muss, weil Krippe, Kita, Schule und Hort durch die Behörden geschlossen wurden und deshalb vorübergehend nicht arbeiten kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch. Im Infektionsschutzgesetz ist geregelt, dass Betroffene teilweisen Ersatz für ihren Verdienstausfall erhalten.

Wer ist anspruchsberechtigt?

  • Erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
  • Sorgeberechtigte von Kindern mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind und für die ebenfalls die Betreuung tagsüber nicht mehr gewährleistet ist.


Unter welchen Voraussetzungen wird die Entschädigung gezahlt?

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) verwirklichen können. Risikopersonen müssen die Betreuung des Kindes oder der Kinder jedoch nicht leisten. Das gilt z. B. für ältere Menschen, etwa die Großeltern, und für Menschen, die gesundheitlich vorbelastet sind.
Eine weitere Voraussetzung für die Entschädigung ist, dass alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben. Dazu zählt der Abbau von Zeitguthaben und Urlaubsansprüchen. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.

Wie hoch ist die Entschädigungsleistung?

Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt.

Weitere Informationen, Kontaktdaten zur Landesdirektion als Bewilligungsbehörde und die Antragsformulare finden Sie unter https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854

 

Kontakt

Stadt Colditz

Bürgerservice

Markt 1
04680 Colditz

Telefon: 034381/838-0

Fax: 034381/838-22