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+++vorab: von Ausgangsbeschränkungen zu Kontaktbeschränkungen+++

16. 04. 2020

Die folgende Meldung gilt als Vorab-Information. Die Rechtsverordnung hierzu liegt noch nicht vor, sodass auf Fragen nur eingeschränkt geantwortet werden kann.

Die Beschränkungen im öffentlichen Leben zum Schutz vor einem Anstieg der Infektionen mit dem Coronavirus werden in Sachsen teilweise gelockert. Das Kabinett hat auf seiner heutigen Sitzung leichte Lockerungen beraten, nachdem sich zuvor die Ministerpräsidenten der Länder mit Bundeskanzlerin Angela Merkel über deren Ausmaß verständigt hatten. Bedingung der Maßnahmen bleibt, dass die Ausbreitung des Coronavirus weiter verlangsamt wird. Die vereinbarten Lockerungen sollen bundesweit einheitlich gelten. Eine völlige Aufhebung aller Beschränkungen und Schließungen wurde als verfrüht verworfen, damit das Infektionsrisiko nicht wieder ansteigt.

Die Regelungen werden in einer Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung festgeschrieben. Deren Hauptziel bleibt es, dass alle Bürgerinnen und Bürger länderübergreifend einheitlich so gut wie möglich vor Infektionen geschützt werden. Es gilt immer noch, das Entstehen neuer Infektionsketten bestmöglich zu vermeiden, um Gesundheit und Leben zu schützen sowie das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu bewahren. Die bisherigen Maßnahmen haben dazu geführt, die Infektionsgeschwindigkeit zu reduzieren. Um dies zu sichern und die Ausbreitung des Virus zu bremsen sind aber Beschränkungen des öffentlichen Lebens weiterhin erforderlich.

Deshalb bleiben die Kontaktbeschränkungen mit einem Mindestabstand von 1,5 Meter aufrechterhalten. Die vorgeschriebenen Hygienemaßnahmen gelten überall und insbesondere dort, wo Kontakte stattfinden. Das Tragen von Masken oder Mund-Nase-Bedeckungen wird ausdrücklich empfohlen. Gültig bleibt das Verbot von Ansammlungen von Menschen. Auch Veranstaltungen bleiben untersagt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sowie die Zusammenkünfte in Vereinen. Betriebsuntersagungen bleiben teilweise bestehen. Auch die Schließung von Hotels und Gastronomie gilt weiter.

Trotzdem kann in kleinen Schritten mehr Freizügigkeit im öffentlichen Leben ermöglicht werden. Die Ausgangsbeschränkungen werden wegfallen. Menschen benötigen keinen triftigen Grund mehr, um das Haus zu verlassen. Museen, Gedenkstätten, Bibliotheken, Archive, Botanische Gärten können wieder öffnen. Dabei müssen von den Besuchern immer die Abstandsregeln eingehalten werden.

Weiterhin geöffnet sind Geschäfte für den täglichen Bedarf wie etwa der Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Hofläden, mobile Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse. Öffnen dürfen auch für die Grundversorgung notwendige Geschäfte wie zum Beispiel Banken, Sparkassen, Geldautomaten, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Buch- und Zeitungsläden, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen, Waschsalons, Baumärkte, Ladengeschäfte von Handwerksbetrieben, Möbelhäuser, Telekommunikationsanbieter, Tankstellen, Autohäuser, Fahrradläden, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen, selbstproduzierende Baumschulen sowie Gartenbaubetriebe, Tierbedarf, der Großhandel. Die Erlaubnis zur Öffnung betrifft Ladengeschäfte des Einzelhandels jeder Art bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmeter. Abhol- und Bringedienste sowie Paketzustellungen sind erlaubt.

Bestehen bleiben die dagegen die strengen Besuchsverbote von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen zum Schutz von besonders gefährdeten Bevölkerungsgruppen.

Wenn das Kabinett der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zustimmt, wird diese am 20. April 2020 in Kraft treten und gilt zunächst bis 3. Mai 2020.

 

Kontakt

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