+++Weitere Corona-Lockerungen+++Gültig ab 15.05.2020+++
Neu ab 15. Mai 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung
Die Staatsregierung hat am 12. Mai 2020 die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen.
Welche Versammlungen sind erlaubt? Wer darf öffnen?
Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte von Schulkindern in der eigenen Wohnung mit bis zu drei weiteren Klassenkameraden, um gemeinsam lernen zu können. Das gilt auch für Treffen mit Kindern der eigenen festen Kita-Gruppe, damit Sorgeberechtigte sich die Kinderbetreuung teilen können.
Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird. Möglich wird der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen.
Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäuser, sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst-Spielstätten, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.
Geöffnet und besucht werden dürfen Einrichtungen für Fachberatungen im sozialen und psychosozialen Bereich, Seniorentreffpunkte und Angebote der Kinder- und Jugendarbeit ohne Übernachtung, wenn ein mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmtes Konzept zur Hygiene vorliegt sowie professionellen Betreuung sichergestellt ist.
Auch Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios, Sportstätten ohne Publikum, Freibäder, sofern ein vom Gesundheitsamt genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, Spielbanken, Spielhallen, Wettannahmestellen sowie Freizeit- und Vergnügungsparks, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt, dürfen wieder öffnen. Die Nutzung von Sportstätten im Innen- und Außenbereich ohne Publikum ist wieder zulässig, wenn die durch die Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vorgegebenen Hygienevorschriften beachtet werden. Dies gilt auch für die Vorbereitung und Durchführung von Sportwettkämpfen.
Gaststätten, Hotels und Pensionen sowie Hotels und Beherbungsbetriebe dürfen wieder öffnen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden. Die zuständige kommunale Behörde kann das Hygienekonzept auf seine Einhaltung überprüfen. Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt.
Was muss weiterhin geschlossen bleiben? Was ist noch nicht erlaubt?
Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen und Prostitutionsstätten sowie die Vermittlung von Prostitution.
Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.
Neue Handlungsgrenze
Um trotz der Lockerungen in Gebieten mit einem erhöhten Infektionsrisiko konkret räumlich reagieren zu können, ergreifen die Landkreise und Kreisfreien Städte künftig Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens spätestens dann, wenn 50 bestätigte Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen auftreten. Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlten werden entsprechend regional oder auf einzelne Einrichtungen begrenzte Maßnahmen ergriffen.
Geltungsdauer
Fast alle Regelungen der neuen Corona-Schutz-Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.
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