Sportliche Betätigung im Wohnumfeld im Bereich von 10-15 km
Das Sächssiche Oberverwaltungsgerich that den räumlichen Bereich präzisiert, in welchem die Ausübung von Sport möglich ist.
Der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung kann hinreichend sicher entnommen werden, dass „vorrangig im Umfeld des Wohnbereichs“ meint, dass Aktivitäten jedenfalls dann unzulässig sind, wenn Ausflüge in die nähere oder weitere Umgebung der politischen Gemeinde geplant sind und wenn der Zielort der Aktivität typischerweise nur unter Zuhilfenahme eines Kraftfahrzeugs oder des überörtlichen öffentlichen Personenverkehrs (Zug, S-Bahn) erreicht werden könnte. Die Benutzung von entsprechenden Fortbewegungsmitteln innerhalb der Grenzen der politischen Gemeinde wird hingegen genauso gebilligt werden können, wie deren Überschreitung, wenn die Aktivität in einem räumlichen Bereich ausgeübt wird, der typischerweise ohne entsprechende Hilfsmittel - also etwa zu Fuß oder mit dem Fahrrad - erreicht werden kann, also in einem Bereich von etwa 10 bis 15 Kilometern von der Wohnung entfernt. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Bereich auch tatsächlich zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Pkw bzw. dem öffentlichen Nahverkehr erschlossen wird.
Mehr dazu findet man hier: https://www.justiz.sachsen.de/ovg/download/Medieninformation_2_2020.pdf
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