Wenn Schnee & Eis im Anmarsch sind...
… auch oder gerade weil der letzte Winter schon einige Zeit her ist, möchten wir hiermit an die Colditzer Satzung erinnern, in der festgelegt ist, wie die Straßen & Gehwege im Winter beräumt und gestreut werden müssen.
Die Verpflichtung zum Räumen und Streuen besteht:
- an Werktagen ab 7 Uhr
- an Sonn- und gesetzlichen Feiertag ab 9 Uhr
Die Sicherungsmaßnahmen sind bis 20:00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Gefahrenverhütung erforderlich ist.
Ein Grundstückseigentümer, dessen Grundstück unmittelbar oder mittelbar (Vorder- & Hinterlieger) an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzt, ist verpflichtet die entlang des Grundstückes verlaufenden Gehbahnen zu räumen und zu streuen. Soweit sichtbare Fußwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite. An Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sind nur sichtbar vorhandene Fußwege betroffen. Die Flächen sind von Schnee und Eis so zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs (auch mit Begegnungsverkehr) möglich sind. Sie sind in der Regel auf mindestens 1 m Breite zu räumen.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand oder Split zu verwenden. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. bei Treppen, starken Steigungen oder wetterbedingten Ausnahmefällen wie Eisregen oder überfrierende Nässe) ist das Streuen von Tausalz zulässig. Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden und geräumter Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbargrundstück zugeführt werden. Straßenrinnen und Straßeneinläufe sind vom Schnee freizuhalten.
Die Stadtverwaltung appelliert an alle Haus- und Grundstückseigentümer ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Dies gilt auch, wenn das Anwesen leer steht oder ein Grundstück unbebaut ist. Es wird empfohlen, aus haftungsrechtlichen Gründen diese bestehende Verpflichtung erforderlichenfalls an Dritte zu übertragen.
Kontakt
Stadt Colditz
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