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Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Colditz über das Inkrafttreten des vorzeitigen Bebauungsplans „PVA ehem. Porzellanwerk Colditz“

Stadt Colditz, den 26. 10. 2024

Der vom Stadtrat der Stadt Colditz in seiner öffentlichen Sitzung am 14.12.2023 mit Beschluss Nr. BV-1194-2023 nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossene vorzeitige Bebauungsplan „PVA ehem. Porzellanwerk Colditz“ wurde durch das Landratsamt Landkreis Leipzig mit Schreiben vom 29.04.2024 mit der nachfolgenden Maßgabe genehmigt:

 

Maßgabe:

Die Solarmodule sind auf den Unterkonstruktionen so anzuordnen, dass die Unterkanten (tiefster Punkt) der Module stehts höher als 145,9 m NHN liegen. 

Die Unterkonstruktionen sind hochwassersicher einzubauen. 

Die Planzeichnung i.d.F. vom 12.10.2023 ist dahingehend zu ändern, die Begründung ist anzupassen. 

 

Die Genehmigung mit Maßgabe erfolgte unter dem Aktenzeichen PG 03/24.

 

Der Stadtrat der Stadt Colditz hat in öffentlicher Sitzung am 06.06.2024 den Beitrittsbeschluss zu den Maßgaben gefasst (Beschluss Nr. BV- 65-2024). 

Dem Satzungs- und Beitrittsbeschluss vom 06.06.2024 liegt die dahingehende Änderung (unter Einarbeitung der Maßgaben) der Planfassung und Begründung vom 12.10.2023 geändert am 13.05.2024 zugrunde. 

 

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird die Erteilung der Genehmigung hiermit ortsüblich bekannt gemacht. 

 

Der vorzeitige Bebauungsplan „PVA ehem. Porzellanwerk Colditz“ tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

 

Der vorzeitige Bebauungsplan „PVA ehem. Porzellanwerk Colditz“ kann einschließlich seiner Begründung mit Umweltbericht, diversen Fachgutachten und Untersuchungen sowie der zusammenfassenden Erklärung bei der Stadtverwaltung Colditz, Markt 1, 04680 Colditz, Fachbereich 2 Bau- und Liegenschaftsmanagement während der Sprechzeiten durch jedermann dauerhaft eingesehen werden. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. 

 

Zusätzlich kann der in Kraft getretene Bebauungsplan mit Begründung und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Colditz unter https://www.colditz.de sowie auf dem Zentralen Landesportal unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de eingesehen werden. 

 

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB und entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen. 

 

Unbeachtlich werden demnach: 

 

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 

  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

 

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Dies gilt auch, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründet, ist darzulegen.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. 

Demnach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 5 BauGB).

 

 

Kontakt

Stadt Colditz

Bürgerservice

Markt 1
04680 Colditz

Telefon: 034381/838-0

Fax: 034381/838-22